BSG - Beschluß vom 19.10.2000
B 1 KR 13/00 B
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 22 ; SGB V § 39 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 74/99
SG Köln, vom 06.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 82/97

Anspruch auf stationäre Versorgung, Beurteilung des Sachverhalts an einer bestimmten Rechtsnorm

BSG, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 13/00 B

DRsp Nr. 2001/3778

Anspruch auf stationäre Versorgung, Beurteilung des Sachverhalts an einer bestimmten Rechtsnorm

1. Ein Mindestmaß an Qualität und Wirksamkeit der eingesetzten therapeutischen Mittel ist Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf stationäre Versorgung. 2. Es ist eine Frage des materiellen übernationalen Rechts und keine Frage des nationalen Verfahrensrechts, ob ein Sachverhalt an einer bestimmten übernationalen Rechtsnorm gemessen werden muß. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 22 ; SGB V § 39 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung erfüllt nicht die notwendigen formalen Voraussetzungen.