LAG München - Urteil vom 12.07.2006
5 Sa 298/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, 5 ; MTV (Rotes Kreuz) § 1 Abs. 1 Ziff. 1 ; VTV BAT Nr. 35 § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2359/05

Anspruch auf tarifliche Einmalzahlung nach Betriebsübergang - statischer Bestandsschutz tariflicher Regelungen

LAG München, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 298/06

DRsp Nr. 2007/14388

Anspruch auf tarifliche Einmalzahlung nach Betriebsübergang - statischer Bestandsschutz tariflicher Regelungen

1. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB enthält eine der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG vergleichbare Anordnung und begründet einen statischen Bestandsschutz im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Rechte und Pflichten; verändert sich nach dem Betriebsübergang die Tarifnorm, deren Regelung in das Arbeitsverhältnis übergegangen ist, nimmt die übergegangene Regelung hieran nicht mehr teil.2. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB greift nur ein, wenn der Betriebserwerber seinerseits an denselben Tarifvertrag gebunden ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, 5 ; MTV (Rotes Kreuz) § 1 Abs. 1 Ziff. 1 ; VTV BAT Nr. 35 § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf eine Einmalzahlung.

Die Klägerin war seit 01.09.1985 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem B., beschäftigt. Bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte am 01.07.2004 fand Kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag zur Anwendung des BAT Anwendung. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.

Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des B. vom 01.01.2002 war unter anderem geregelt:

"§ 1