Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf eine Einmalzahlung.
Die Klägerin war seit 01.09.1985 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem B., beschäftigt. Bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte am 01.07.2004 fand Kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag zur Anwendung des
Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des B. vom 01.01.2002 war unter anderem geregelt:
"§ 1
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