LSG Bayern - Urteil vom 15.02.2023
L 19 R 498/18
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1-3; SGB VI § 16; SGB IX a.F. § 39; SGB IX a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX a.F. § 7 S. 2; SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB VI § 11 Abs. 2a Nr. 2; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 4; SGB VI § 53 Abs. 2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 633
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 626/14

Anspruch auf Teilhabeleistungen bei Bezug einer Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungErbringung von vorläufigen Leistungen bezüglich einer ErwerbsminderungsrenteErbringung von Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenErstattung von Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger untereinanderErstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern untereinander

LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 19 R 498/18

DRsp Nr. 2023/5761

Anspruch auf Teilhabeleistungen bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Erbringung von vorläufigen Leistungen bezüglich einer Erwerbsminderungsrente Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erstattung von Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger untereinander Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern untereinander

I. Der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrages auf Teilhabeleistungen setzt den tatsächlichen Bezug dieser Rente voraus.II. Nach § 43 SGB I kann eine vorläufige Leistung erbracht werden, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bereits feststeht und nur die Zuständigkeit ungeklärt ist, also ein Kompetenzkonflikt möglicher Leistungsträger besteht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren beider Instanzen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert beider Instanzen wird auf jeweils 51.669,97 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1-3; SGB VI § 16; SGB IX a.F. § 39; SGB IX a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX a.F. § 7 S. 2; SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB VI § 11 Abs. 2a Nr. 2; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 4; SGB VI § 53 Abs. 2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. ;