LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2017
L 19 R 114/16
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1358/13

Anspruch auf Teilhabeleistungen für eine Umschulung zum Techniker für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Garten- und LandschaftsbauAnforderungen an die Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen L 19 R 114/16

DRsp Nr. 2018/11122

Anspruch auf Teilhabeleistungen für eine Umschulung zum Techniker für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Anforderungen an die Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt sich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner nicht nur kurzfristig ausgeübten letzten Tätigkeit.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Teilhabeleistungen insbesondere auf eine Umschulung zum Techniker für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, hat.