BAG - Urteil vom 18.02.2003
9 AZR 356/02
Normen:
TzBfG § 8 ; BGB § 150 Abs. 2 § 242 ; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 49
AuR 2003, 355
BAGE 105, 133
BAGReport 2003, 261
BB 2003, 1844
DB 2003, 1682
MDR 2003, 1119
NZA 2003, 911
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 216/02
ArbG Wuppertal - 15.1.2002 - 1 (6) Ca 5550/01 v,

Anspruch auf Teilzeitarbeit

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 356/02

DRsp Nr. 2003/9308

Anspruch auf Teilzeitarbeit

»1. Verlangt ein Arbeitnehmer, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern und die verringerte Arbeitszeit in einer bestimmten Weise zu verteilen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer sowohl die Verringerung der Arbeitszeit als auch die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Ist für den Arbeitgeber erkennbar, daß der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will, kann der Arbeitgeber nur einheitlich das Änderungsangebot annehmen oder ablehnen. 2. Läßt sich der Arbeitgeber auf eine Erörterung des Wunsches des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit nicht ein, so verstößt der Arbeitgeber damit gegen die ihm nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG obliegende Verhandlungspflicht. Eine Verletzung dieser Obliegenheit hat weder die Fiktion einer Zustimmung noch die Verwirkung des Rechts zur Folge, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen. 3. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat.«

Orientierungssätze: