LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2002
5 Sa 216/02
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1778
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 1 (6) Ca 5550/01 v - 15.01.2002,

Teilzeitanspruch, Ablehnung durch den Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 216/02

DRsp Nr. 2003/4738

Teilzeitanspruch, Ablehnung durch den Arbeitgeber

»Aus Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG folgt, dass die schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber erst erfolgen darf, wenn Erörterungen im Sinne des § 8 Abs. 3 TzBfG durchgeführt worden sind. Eine vorher erfolgte Ablehnung erzeugt keine Rechtswirkungen.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob sich ihr Arbeitsverhältnis entsprechend den Wünschen der Klägerin ab dem 01.03.2002 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt hat.

Die am 01.09.1964 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten als Bankkauffrau beschäftigt. Sie war als Vollzeitkraft zuletzt in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert und erhielt eine monatliche Bruttovergütung von circa DM 5.000,--.

Die Klägerin, die am 06.02.1998 ein Kind geboren hatte, befand sich bis zum 07.02.2001 in Erziehungsurlaub und danach bis zum 31.12.2001 in unbezahltem Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 a BAT. Während des zuletzt genannten Zeitraums führten die Parteien mehrere Gespräche über eine mögliche Teilzeitbeschäftigung der Klägerin, die allerdings ergebnislos blieben.