Die Parteien streiten über die Frage, ob sich ihr Arbeitsverhältnis entsprechend den Wünschen der Klägerin ab dem 01.03.2002 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt hat.
Die am 01.09.1964 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten als Bankkauffrau beschäftigt. Sie war als Vollzeitkraft zuletzt in die Vergütungsgruppe V c
Die Klägerin, die am 06.02.1998 ein Kind geboren hatte, befand sich bis zum 07.02.2001 in Erziehungsurlaub und danach bis zum 31.12.2001 in unbezahltem Sonderurlaub nach §
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