LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2008
15 Sa 137/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1154/07

Anspruch auf Treuegeld aufgrund betrieblicher Übung - Voraussetzungen gegenläufiger betrieblicher Übung durch einseitige Erklärung der Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 137/08

DRsp Nr. 2009/3792

Anspruch auf Treuegeld aufgrund betrieblicher Übung - Voraussetzungen gegenläufiger betrieblicher Übung durch einseitige Erklärung der Arbeitgeberin

1. Zur Beseitigung einer betrieblichen Übung durch einfache einseitige Erklärung der Arbeitgeberin reicht es nicht aus, dass die Arbeitgeberin gegenüber anderen Arbeitnehmern die Übung einstellt und eine Arbeitnehmerin hierzu schweigt. 2. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte ist ein Schweigen der Arbeitnehmerin nicht als Zustimmung zu werten, wenn die Arbeitgeberin selbst durch ihre Handlungen zu erkennen gibt, dass es ihr nicht um die Ingangsetzung einer negativen betrieblichen Übung geht.