I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 8. Januar 2002 auf Gewährung von Überbrückungsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Überbrückungsgeld für die Zeit ab dem 1. März 2002.
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