LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2017
L 5 KR 113/15
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1; SGB V § 55 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 540/13

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine zahnprothetische Versorgung des Oberkiefers in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit einer Beschränkung auf den Festzuschuss auch bei Erforderlichkeit wegen der Behandlung einer TumorerkrankungVerfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 113/15

DRsp Nr. 2020/14609

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine zahnprothetische Versorgung des Oberkiefers in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit einer Beschränkung auf den Festzuschuss auch bei Erforderlichkeit wegen der Behandlung einer Tumorerkrankung Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1; SGB V § 55 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die vollständige Kostenübernahme für eine prothetische Versorgung seines Oberkiefers.

Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Im Jahr 2010 wurde bei ihm ein Plattenepithelkarzinom im Bereich des weichen Gaumens links und des linken Zungenrandes festgestellt. Es erfolgte eine Tumorresektion. Im Rahmen der Behandlung wurden Zähne im Ober- und Unterkiefer gezogen.