LAG Köln - Urteil vom 01.10.2003
7 Sa 623/03
Normen:
TV Beschäftigungsbrücke § 8 Abs. 1 ; TV Beschäftigungsbrücke § 8 Nr. 1 ; TV Beschäftigungsbrücke § 8 Nr. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 308 ; BGB § 315 ; BetrVG § 75 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4273/02

Anspruch auf Übernahme in vollzeitige Anschlussbeschäftigung in ausbildungsbezogenem Tätigkeitsfeld - Auszubildender; Anschluss-Arbeitsverhältnis; personenbedingte Gründe

LAG Köln, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 623/03

DRsp Nr. 2004/7006

Anspruch auf Übernahme in vollzeitige Anschlussbeschäftigung in ausbildungsbezogenem Tätigkeitsfeld - Auszubildender; Anschluss-Arbeitsverhältnis; personenbedingte Gründe

»1. Der in § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke normierte Übernahmeanspruch ist auf eine vollzeitige Anschlussbeschäftigung in einem der vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeitsfeld gerichtet.2. Personenbedingte Gründe i.S.v. § 8 TV Beschäftigungsbrücke sind nicht mit dem entsprechenden Begriff aus § 1 Abs. 2 KSchG gleichzusetzen, sondern umfassen alle Gründe, die aus der Sphäre des Auszubildenden stammen einschließlich verhaltensbedingter Gründe. Es muss sich um Gründe handeln, die objektiv den Schluss zulassen, dass ein zweckversprechender Vollzug eines zwölfmonatigen Anschlussarbeitsverhältnisses auch unter den Gesichtspunkten einer angemessenen Arbeitsleistung und/oder eines vertragsgerechten Verhaltens in Frage gestellt ist.