LSG Bayern - Urteil vom 25.10.2018
L 8 SO 294/16
Normen:
SGB XII § 74;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1096
ZEV 2019, 160
Vorinstanzen:
SG München, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 737/14

Anspruch auf Übernahme von BestattungskostenZumutbarkeit der Übernahme von Bestattungskosten durch einen VerpflichtetenEntlastung des Verpflichteten von den Bestattungskosten

LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 294/16

DRsp Nr. 2018/18451

Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten Zumutbarkeit der Übernahme von Bestattungskosten durch einen Verpflichteten Entlastung des Verpflichteten von den Bestattungskosten

1. Was einem Verpflichteten hinsichtlich der Übernahme von Bestattungskosten zugemutet werden kann, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts. 2. § 74 SGB XII küpft den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers an, sondern verwendet die eigenständige Leistungsvoraussetzung der "Unzumutbarkeit"; deshalb nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein.3. Der sozialhilferechtliche Bedarf der Sozialleistung nach § 74 SGB XII ist nicht in der Bestattung zu sehen, sondern in der Entlastung des Verpflichteten von den Kosten; die Verbindlichkeit als solche wird als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 zurückzunehmen und offene Bestattungskosten in Höhe von 885,04 Euro zu übernehmen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.