LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2018
L 8 SO 240/15
Normen:
SGB XII § 53 ff; SGB XII § 54; SGB XII § 75; SGB V § 32; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; EinglVO § 12;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 333/11

Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine konduktive Förderung nach Petö als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAbgrenzung zu den Leistungen der Krankenbehandlung nach dem SGB V nach dem LeistungszweckAnforderungen an einen Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Leistungen

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 240/15

DRsp Nr. 2018/9615

Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine "konduktive Förderung" nach Petö als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Abgrenzung zu den Leistungen der Krankenbehandlung nach dem SGB V nach dem Leistungszweck Anforderungen an einen Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Leistungen

1. Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung im Sinne eines Heilmittels nach § 32 SGB V als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53ff SGB XII in Betracht kommt. 2. Erforderlich ist eine Abgrenzung nach dem Leistungszweck der erfolgten Petö-Therapie. 3. Der Leistungszweck besteht in der medizinischen Rehabilitation, wenn die Gehfähigkeit erhalten und die Feinmotorik verbessert werden sollen. 4. Eine Leistung ist nicht automatisch eine Leistung der sozialen Rehabilitation, wenn sie sich auch positiv auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt. 5. Auch ein Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Leistungen setzt eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, ein Leistungsangebot des Leistungserbringers oder einen Ausnahmefall der Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers voraus.

1. Eine Petö-Therapie kann grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 als auch als Eingliederungshilfe nach §§ ff. geleistet werden; es handelt sich um eine konduktive Förderung.