LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.11.2023
L 9 SO 38/20
Normen:
SGB XII § 65; SGB XII § 64b Abs. 2; SGB XI § 43b;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SO 183/19

Anspruch auf Übernahme von Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung auch für nicht in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 38/20

DRsp Nr. 2024/3948

Anspruch auf Übernahme von Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung auch für nicht in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte

Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die für pflegeversicherte Personen über § 43b SGB XI als Leistungen der Pflegeversicherung erbracht werden, sind als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 65 i.V.m. § 64b Abs. 2 SGB XII auch für Personen zu erbringen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 13. November 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Leistungen ab dem 1. November 2023 zu gewähren sind.

Der Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 65; SGB XII § 64b Abs. 2; SGB XI § 43b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung durch den Beklagten.