BAG - Urteil vom 08.12.2009
1 AZR 803/08
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 552/07
ArbG Chemnitz, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 646/07

Anspruch auf und Höhe einer Sozialplanabfindung; Auslegung des Begriffs effektiven Entlohnung; Zumutbarkeit eines durch den Arbeitgeber vermittelten neuen Arbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 803/08

DRsp Nr. 2010/2215

Anspruch auf und Höhe einer Sozialplanabfindung; Auslegung des Begriffs "effektiven Entlohnung"; Zumutbarkeit eines durch den Arbeitgeber vermittelten neuen Arbeitsplatzes

1. Wird in einem Sozialplan die wirtschaftliche Zumutbarkeit von der Beibehaltung der bisherigen "effektiven Entlohnung" abhängig gemacht, ist damit regelmäßig die gesamte Vergütung einschließlich vereinbarter Sonderzahlungen gemeint und nicht nur der Stundenlohn. 2. Es verstößt nicht gegen den § 75 Abs. 1 BetrVG zugrunde liegenden allgemeinen Gleichheitssatz, wenn ein Sozialplan für Arbeitnehmer, die durch Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz finden, keine Abfindung vorsieht.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2008 - 5 Sa 552/07 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2007 - 3 Ca 646/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.