AFG § 63 Abs. 1, 4; Gesamtvollstreckungsordnung § 11 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Nr. 1a; KO §§ 12, 146 ; MTV (Manteltarifvertrag für Angestellte der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II) Nr. 4.4; TVG § 1 Auslegung; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
AP Nr. 147 zu § 1 TVG TArifverträge: Metallindustrie
AuA 1997, 347
BB 1997, 1420
DB 1997, 1721, 1827
NZA 1997, 892
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 21.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 393/94
LAG Brandenburg, vom 09.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 677/94
Anspruch auf ungekürzte Vergütung während der Kurzarbeit
BAG, Urteil vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 494/95
DRsp Nr. 1997/4724
Anspruch auf ungekürzte Vergütung während der Kurzarbeit
»1. Wenn über das Vermögen einer Partei das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird, ist der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 240ZPO unterbrochen. Für die Aufnahme des Verfahrens gelten die konkursrechtlichen Vorschriften entsprechend, auf die § 240ZPO verweist.2. Nach Nr. 4. 4 des Manteltarifvertrages für Angestellte der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, kann auch bei Kurzarbeit i.S.d. § 63 Abs. 4AFG für die Dauer der Kündigungsfrist ein Anspruch auf ungekürzte Entlohnung bestehen.«
Normenkette:
AFG § 63 Abs. 1, 4; Gesamtvollstreckungsordnung § 11 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Nr. 1a; KO §§ 12, 146 ; MTV (Manteltarifvertrag für Angestellte der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II) Nr. 4.4; TVG § 1 Auslegung; ZPO § 240 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger während einer Kurzarbeit i.S.d. § 63 Abs. 4AFG die ungekürzte Arbeitsvergütung zusteht. Der nunmehrige Beklagte ist der Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin (Gemeinschuldnerin).
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