BSG - Urteil vom 24.11.2010
B 11 AL 35/09 R
Normen:
AlhiV (2002) § 1; SGB III § 158 Abs. 1 S. 2; SGB III § 193 Abs. 2; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 337/07
SG Karlsruhe, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 4810/05

Anspruch auf Unterhaltsgeld- bzw. Arbeitslosenhilfe; Berücksichtigung eines Sparguthabens auf dem einem Familienangehörigen zur Nutzung überlassenen Tagesgeldkonto als Vermögen

BSG, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen B 11 AL 35/09 R

DRsp Nr. 2011/4523

Anspruch auf Unterhaltsgeld- bzw. Arbeitslosenhilfe; Berücksichtigung eines Sparguthabens auf dem einem Familienangehörigen zur Nutzung überlassenen Tagesgeldkonto als Vermögen

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch im Revisionsverfahren seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

AlhiV (2002) § 1; SGB III § 158 Abs. 1 S. 2; SGB III § 193 Abs. 2; SGG § 103;

Gründe:

I

Streitig sind die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und von Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit vom 23.7.2003 bis 31.5.2004.

Der Kläger bezog im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) und Uhg ab 23.7.2003 Alhi (Bescheid vom 12.8.2003). Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" hatte er angegeben, einen Freistellungsauftrag erteilt zu haben und über ein Girokonto mit 2,00 Euro Guthaben zu verfügen. Im Übrigen verneinte er die Fragen nach vorhandenem Vermögen. Nach Wiederaufnahme seiner Umschulungsmaßnahme erhielt er ab 1.9.2003 erneut Uhg (Verfügung vom 7.10.2003).