LAG Hamm - Urteil vom 09.10.2014
16 Sa 711/14
Normen:
§ 7 Abs. 3 BUrlG; § 7 Abs. 4 BUrlG; § 188 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 855/13

Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 711/14

DRsp Nr. 2015/857

Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers

Verfällt der Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers nach 15 Monaten mit Ablauf eines 31.03. und scheidet der Arbeitnehmer am selben Tag aus dem Arbeitsverhältnis aus, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.04.2014 - 2 Ca 855/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 7 Abs. 3 BUrlG; § 7 Abs. 4 BUrlG; § 188 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war vom 02.01.1986 bis zum 31.03.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der jeweils gültige Manteltarifvertrag für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Der Jahresurlaub des Klägers belief sich auf 30 Urlaubstage. Seit dem 07.02.2011 ist der Kläger schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Der Kläger war seit dem 18.11.2010 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Er bezieht seit dem 01.04.2013 eine Altersrente.