Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.04.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war vom 02.01.1986 bis zum 31.03.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der jeweils gültige Manteltarifvertrag für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Der Jahresurlaub des Klägers belief sich auf 30 Urlaubstage. Seit dem 07.02.2011 ist der Kläger schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
Der Kläger war seit dem 18.11.2010 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Er bezieht seit dem 01.04.2013 eine Altersrente.
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