LAG Berlin - Urteil vom 13.12.2006
15 Sa 1135/06
Normen:
BGB § 162 Abs. 1 § 611 ; KSchG § 1 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 364/06
ArbG Berlin, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 617/06

Anspruch auf variable Vergütung bei fehlender Zielvereinbarung

LAG Berlin, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1135/06 - Aktenzeichen 15 Sa 1168/06

DRsp Nr. 2007/5806

Anspruch auf variable Vergütung bei fehlender Zielvereinbarung

»1. Ist eine Zielvereinbarung über einen variablen Vergütungsbestandteil einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, dann führt das Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr nicht schon dazu, dass der Anspruch auf die variable Vergütung entfällt (BSG vom 23.03.2006 - ZIP 2006, 1414).2. Ist der entsprechende Zeitabschnitt abgelaufen, dann ist die Vergütungshöhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist regelmäßig von der Vergütung gem. der zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarung auszugehen.3. Jedenfalls obliegt regelmäßig dem Arbeitgeber die Initiativlast dafür, einen Vorschlag für den Abschluss einer Zielvereinbarung zu unterbreiten.«

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1 § 611 ; KSchG § 1 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und über Ansprüche auf Provisionszahlungen für die Jahre 2005 und 2006.

Die Beklagte entwickelt Softwarelösungen für Kassensysteme im Gastronomiebereich und verkauft diese zusammen mit den entsprechenden Kassen an einzelne Gastronomen.