Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einem Arbeitszeitvolumen von 29 Stunden pro Woche zu beschäftigen.
Die am 24.10.1963 geborene Klägerin ist seit dem 1997 bei der Beklagten, die deutschlandweit Drogeriemärkte betreibt, als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt. Der zur Zeit gültige Arbeitsvertrag vom 05.03.2004 sieht ab dem 01.05.2004 eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden und ein dafür zu zahlendes Bruttomonatsgehalt von 674,70 EUR vor.
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