LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2006
5 (16) Sa 1606/05
Normen:
MTV für den Einzelhandel § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2386/05

Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei durchschnittlicher Mehrarbeit im tariflich bestimmten Zeitraum - Anrechnung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ohne Freizeitausgleich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 5 (16) Sa 1606/05

DRsp Nr. 2006/19706

Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei durchschnittlicher Mehrarbeit im tariflich bestimmten Zeitraum - Anrechnung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ohne Freizeitausgleich

»1. Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde. 2. Bei der Berechnung der Arbeitszeit sind auch die Zeiten von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit hinzuzuzählen, wenn kein Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG stattgefunden hat.«

Normenkette:

MTV für den Einzelhandel § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einem Arbeitszeitvolumen von 29 Stunden pro Woche zu beschäftigen.

Die am 24.10.1963 geborene Klägerin ist seit dem 1997 bei der Beklagten, die deutschlandweit Drogeriemärkte betreibt, als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt. Der zur Zeit gültige Arbeitsvertrag vom 05.03.2004 sieht ab dem 01.05.2004 eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden und ein dafür zu zahlendes Bruttomonatsgehalt von 674,70 EUR vor.