LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2006
5 Sa 1365/05
Normen:
MTV für den Einzelhandel in NRW § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1750/05

Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei durchschnittlicher Mehrarbeit im tariflich bestimmten Zeitraum

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 1365/05

DRsp Nr. 2006/19707

Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei durchschnittlicher Mehrarbeit im tariflich bestimmten Zeitraum

»Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde.«

Normenkette:

MTV für den Einzelhandel in NRW § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einem Arbeitszeitvolumen von 25,5 Stunden pro Woche zu beschäftigen.

Die am 15.04.1953 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1995 bei der Beklagten, die deutschlandweit Drogeriemärkte betreibt, als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt. Der zur Zeit gültige Arbeitsvertrag vom 19.01.2004 sieht ab dem 01.03.2004 eine wöchentliche Arbeitszeit von 19,5 Stunden und ein dafür zu zahlendes Bruttomonatsgehalt von 1.012,00 EUR vor.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden im Übrigen die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. In diesem MTV heißt es im § 3 Abs. 7 wie folgt: