LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.02.2023
L 8 U 44/19
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 45 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; SGG § 128;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 127/15

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen UnfallversicherungAnerkennung weiterer Gesundheitsschäden als UnfallfolgenKeine unfallbedingten Schwindelbeschwerden nach ausgeheilter Schädelprellung/Gehirnerschütterung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2023 - Aktenzeichen L 8 U 44/19

DRsp Nr. 2023/7416

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Unfallfolgen Keine unfallbedingten Schwindelbeschwerden nach ausgeheilter Schädelprellung/Gehirnerschütterung

Besteht keine Arbeitsunfähigkeit mehr wegen unfallbedingter Verletzungen, kommt eine entsprechende (Weiter-)Gewährung von Verletztengeld nicht in Betracht – hier im Falle einer folgenlos ausgeheilten Schädelprellung/Gehirnerschütterung und einem fehlenden Zusammenhang zwischen weiterhin geltend gemachter Schwindel- und Kopfschmerzproblematik mit Aufmerksamkeitsdefiziten bei verspannter Halsmuskulatur.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 45 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; SGG § 128;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 19. Mai 2013 und die Gewährung von Verletztengeld über den 20. Februar 2014 hinaus bis einschließlich 26. Juni 2016.