LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.05.2022
L 8 U 2/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 128;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 32/14

Anspruch auf Verletztengeld und Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge eines Arbeitsunfalls

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.05.2022 - Aktenzeichen L 8 U 2/19

DRsp Nr. 2022/18098

Anspruch auf Verletztengeld und Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge eines Arbeitsunfalls

Die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung setzt einen Unfall als ein Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß voraus, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde – hier verneint für das Herabfallen eines Gegenstandes und dessen Auftreffen auf den menschlichen Körper.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. November 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 128;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls und daraus resultierender Leistungen (Verletztengeld und Verletztenrente).