LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2008
L 3 U 1038/05
Normen:
SGB VII § 56; SGB IX § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 346/04

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Beurteilung der MdE, Prinzip der abstrakten Schadensbemessung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 3 U 1038/05

DRsp Nr. 2009/865

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Beurteilung der MdE, Prinzip der abstrakten Schadensbemessung

Das die gesetzliche Unfallversicherung beherrschende Prinzip der abstrakten Schadensbemessung besagt, dass die Entschädigung nach dem Unterschied der auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist. Es kommt hierbei nicht maßgeblich darauf an, in welchem Umfang der Verletzte in der Ausübung der bisherigen versicherten Tätigkeit beeinträchtigt ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen eingeschränkt werden, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem unfallversicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (hier:). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.