BSG - Urteil vom 24.07.2012
B 2 U 9/11 R
Normen:
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 3840/10
SG Karlsruhe, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 1406/08

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Kausalität eines Unfalls mit einem Testwagen für einen Bandscheibenvorfall der HWS

BSG, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen B 2 U 9/11 R

DRsp Nr. 2013/2376

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Kausalität eines Unfalls mit einem Testwagen für einen Bandscheibenvorfall der HWS

1. Maßstab für die objektive Kausalitätsbeurteilung ist der neueste anerkannte Stand des Erfahrungswissens in dem einschlägigen Wissenschaftsgebiet, dessen Feststellung für eine objektive Urteilsfindung unerlässlich ist. 2. Bestreitet nach rechtzeitiger Einführung eines wissenschaftlichen Erfahrungssatzes in den Prozess einer der Beteiligten dessen Vorliegen oder Tragweite, so wird das Gericht im Regelfall diesem Vorbringen durch Befragung eines Sachverständigen nachzugehen haben.

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass sein Bandscheibenvorfall im Bereich C 6/7 seiner Halswirbelsäule (HWS) ein weiterer Gesundheitserstschaden seines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 3.7.2005 ist.