LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.07.2021
L 8 U 2/16
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 130/12

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - hier bei inkompletter Lähmung des Plexus brachialis im oberen Bereich nach einem Motorradunfall

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen L 8 U 2/16

DRsp Nr. 2021/14723

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit – hier bei inkompletter Lähmung des Plexus brachialis im oberen Bereich nach einem Motorradunfall

Zur Bestimmung der MdE bei Armplexusläsion und der Ausfüllung eines MdE-Rahmens

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juli 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. April 2012 eine Verletztenrente auf Dauer nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren.

2.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Dauer.

Der 19XX geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Kfz-Mechatroniker beschäftigt. Er verunfallte am 21. September 2009 auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorrad. Er fuhr gegen einen PKW, dessen Fahrer ihm die Vorfahrt nahm, und stürzte.