LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2017
L 2 U 100/11
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2-3; SGB X § 32; SGB X § 33;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 253/08

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungZulässigkeit einer auflösenden Bedingung in einem Bewilligungsbescheid

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 2 U 100/11

DRsp Nr. 2018/11347

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Zulässigkeit einer auflösenden Bedingung in einem Bewilligungsbescheid

1. Eine auflösende Bedingung muss hinreichend konkret den Wegfall der Leistung bei Eintritt eines genau bezeichneten zukünftigen Ereignisses regeln. Dabei muss auch das Ereignis hinreichend konkret bestimmt sein, damit erkennbar ist, von welchen Umständen die Geltung der Hauptregelung abhängt. 2. Die Mitteilung im Rentenbescheid, dass Anspruch auf Rente nur besteht, solange die Erwerbsfähigkeit wegen eines anderen Versicherungsfalls um mindestens 10 v.H. gemindert, enthält keine hinreichend bestimmte auflösende Bedingung.

1. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft.2. Ärztliche Meinungsäußerungen über die Auswirkungen derartiger Beeinträchtigungen und ihre Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit sind eine wichtige Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie den Umfang der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen betreffen.