LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.09.2008
L 3 U 317/06
Normen:
RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 188/04

Anspruch auf Verletztenrente, Verschlimmerungsantrag bei einer nicht diagnostizierten Störung als Unfallfolge

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen L 3 U 317/06

DRsp Nr. 2009/852

Anspruch auf Verletztenrente, Verschlimmerungsantrag bei einer nicht diagnostizierten Störung als Unfallfolge

Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge und für die Gewährung einer Verletztenrente ist die aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erfolgte Feststellung der konkreten Gesundheitsstörung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 48;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der durch einen Arbeitsunfall bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages.