I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.10.2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 30.09.2013 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente, zumindest in Form einer Stützrente, hat.
Der Kläger ist im Jahr 1967 geboren. Er war von Beruf Baumaschinenmechaniker. Seit 2018 bezieht er Rente wegen Erwerbsminderung.
Er hatte bereits im Januar 1993 einen Arbeitsunfall erlitten, aus dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 15 v.H. resultiert - so sein Vortrag im Rahmen der Klagebegründung vom 30.03.2020.
Am 02.10.2013 stellte sich der Kläger beim Durchgangsarzt H (Praxis D) vor und gab an, dass er am 30.09.2013 auf einer Baustelle unter einen Bagger gekrochen sei, um einen defekten Schlauch zu richten. Dabei sei er mit dem rechten Knie an einen Stein gestoßen. H diagnostizierte eine Bursitis präpatellaris rechts und Knieprellung rechts.
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