LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.06.2008
6 Sa 43/08
Normen:
BEEG § 15 Abs. 5 ; BEEG § 15 Abs. 7 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 176
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2194/07

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit Elternzeit; Verringerung der Arbeitszeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 43/08

DRsp Nr. 2008/19992

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit Elternzeit; Verringerung der Arbeitszeit

»Begehrt der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 5 und 7 BEEG die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, muss er sich zwischen einer vollständigen Befreiung von der Arbeitspflicht und einer Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden entscheiden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann zwar von der Untergrenze des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG abgewichen werden. Ein Anspruch auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden ergibt sich aber weder aus § 15 Abs. 7 noch aus § 15 Abs. 5 BEEG.«

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 5 ; BEEG § 15 Abs. 7 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob der Kläger im ersten Jahr der Elternzeit Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden hatte.

Der Kläger trat am 27.04.1994 in die Dienste der Beklagten, die 190 Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Reinigungskraft im Bereich "Sandaufbereitung" und erzielte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.125,00 EUR. Seine Arbeitszeiten waren montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 13:52 Uhr. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Am 07.02.2007 wurde er Vater.