Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob der Kläger im ersten Jahr der Elternzeit Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden hatte.
Der Kläger trat am 27.04.1994 in die Dienste der Beklagten, die 190 Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Reinigungskraft im Bereich "Sandaufbereitung" und erzielte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.125,00 EUR. Seine Arbeitszeiten waren montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 13:52 Uhr. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Am 07.02.2007 wurde er Vater.
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