OVG Saarland - Beschluss vom 10.08.2021
2 A 250/20
Normen:
KFürsV § 29;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1201/18

Anspruch auf Versorgung infolge eines Impfschadens

OVG Saarland, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 2 A 250/20

DRsp Nr. 2021/12958

Anspruch auf Versorgung infolge eines Impfschadens

1. Die Vorschrift über die Sonderfürsorgeberechtigung (§§ 27e BVG, 29 KFürsV) ist Ausdruck des kriegsopferfürsorgerechtlichen Individualisierungsgebotes und ermöglicht es, die Hilfe in Ausmaß und Dauer gerade im Hinblick auf den speziellen "Schädigungszustand" des Einzelnen über den im Gesetz als Regelmaß vorgezeichneten Rahmen hinaus zu gewähren.2. Ein nach § 27e BVG anzuerkennender Bedarf ist anzunehmen, wenn er durch den Schädigungszustand veranlasst ist, der die Sonderfürsorgeberechtigung begründet. Die beantragte Maßnahme muss ihre charakterisierende Prägung gerade durch die speziellen Bedürfnisse erhalten, die dem Kläger durch seine Schwerstbeschädigung und die sich daraus resultierende Sonderfürsorgeberechtigung entstehen. Ferner muss die Maßnahme gerade diesem besonderen Hilfebedürfnis wirksam abhelfen können.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.6.2020 - 3 K 1201/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 12.142,74 € festgesetzt.

Normenkette:

KFürsV § 29;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Versorgung infolge eines Impfschadens.