LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.12.2018
L 5 KR 222/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 45/18

Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der Auslegung der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V und eines Sachleistungsanspruchs aus § 31 Abs. 6 SGB V

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 222/18 B ER

DRsp Nr. 2019/482

Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der Auslegung der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V und eines Sachleistungsanspruchs aus § 31 Abs. 6 SGB V

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. November 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 31 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit Cannabinoiden durch die Antragsgegnerin.