LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.11.2018
L 16 U 196/16
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 31;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 1/15

Anspruch auf Versorgung mit einem ElektrofahrzeugKein gleichzeitiger Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe und auf ein Elektrofahrzeug

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen L 16 U 196/16

DRsp Nr. 2019/912

Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrofahrzeug Kein gleichzeitiger Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe und auf ein Elektrofahrzeug

Nach den Hilfsmittelrichtlinien sind Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigen, nicht zu gewähren, wenn der Verletzte bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe nach den Fahrzeughilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Braunschweig vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 31;

Tatbestand:

Streitig ist die Versorgung mit einem Elektrofahrzeug Genny Mobility mit Umbau zum Betrieb im Sitzen auf Segwaybasis durch die Beklagte.