LSG Bayern - Urteil vom 31.01.2017
L 5 KR 471/15
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2; SGB X § 45; SGB X § 47; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 15; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 6; SGB V § 11 Abs. 2 S. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 5-7 und S. 9; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 96 Abs. 1; VwVfG § 42a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 345/15

Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen KrankenversicherungBegründung eines Sachleistungsanspruchs durch den Eintritt der GenehmigungsfiktionAuslegung des Ausnahmetatbestands des § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V für Leistungen der medizinischen RehabilitationEinbeziehung eines die Fiktion zurücknehmenden Bescheides in ein laufendes sozialgerichtliches Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 471/15

DRsp Nr. 2017/6635

Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Begründung eines Sachleistungsanspruchs durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V für Leistungen der medizinischen Rehabilitation Einbeziehung eines die Fiktion zurücknehmenden Bescheides in ein laufendes sozialgerichtliches Verfahren

1. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V führt nicht nur zu einem Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte Leistung, sondern begründet auch einen Sachleistungsanspruch zu Gunsten des Berechtigten. 2. Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V (Leistungen der medizinischen Rehabilitation) ist eng auszulegen und erfasst Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V in der Regel nicht. 3. Der Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 SGG verlangt eine Einbeziehung des die Fiktion zurücknehmenden Bescheides in das Verfahren über die Kostenerstattung bzw. den Sachleistungsanspruch.

1. Durch die Genehmigungsfiktion gilt die Genehmigung der beantragten Leistung durch einen fingierten Verwaltungsakt als erlassen. 2. Damit die Leistung im Rechtssinne nach Ablauf der Frist als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags.