LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2012
L 5 KR 75/10
Normen:
SGB V § 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2012, 621
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 53/09

Anspruch auf Versorgung mit einer Silikonliner-Badeprothese als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 75/10

DRsp Nr. 2012/8265

Anspruch auf Versorgung mit einer Silikonliner-Badeprothese als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Ein Versicherter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese, die mit einem speziellen Silikonlinerschaft ausgestattet ist.

Ein Versicherter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese, die mit einem speziellen Silikonlinerschaft ausgestattet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einer Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik zu versorgen.