1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25.03.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Umstritten ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einer Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik zu versorgen.
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