LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2016
L 15 VK 17/16 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; BVG § 10 Abs. 4; BVG § 11 Abs. 1; BVG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 5/15

Anspruch auf Versorgung mit Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung und Erbringung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz als Sachleistung an die Ehefrau des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 15 VK 17/16 ER

DRsp Nr. 2017/6031

Anspruch auf Versorgung mit Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung und Erbringung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz als Sachleistung an die Ehefrau des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt, wenn einer Berufung offenkundig die Erfolgsaussichten fehlen (hier zur Versorgung mit Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung und zur Erbringung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung an die Ehefrau des Antragstellers).

Tenor

I. II.