LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2015
L 15 VJ 4/12
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 60; IfSG § 61; IfSG §§ 60 ff.;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VJ 2/11

Anspruch auf Versorgung nach dem Impfschadensrecht; Ursachenzusammenhang zwischen einer Impfung mit Hexavac und einem Dravet-Syndrom

LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 15 VJ 4/12

DRsp Nr. 2016/7447

Anspruch auf Versorgung nach dem Impfschadensrecht; Ursachenzusammenhang zwischen einer Impfung mit Hexavac und einem Dravet-Syndrom

1. Für die Anerkennung eines Impfschadens müssen neben einer "Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe", die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllen (1. Glied), auch eine "gesundheitliche Schädigung" (2. Glied) als Primärschädigung (d.h. Impfkomplikation) ebenso wie der "Impfschaden" (3. Glied, d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also der Folgeschaden) im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein. 2. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen; allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen, denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. 3. Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.