LSG Bayern - Urteil vom 11.07.2017
L 15 VJ 6/14
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61; SGG § 118; SGG § 128 Abs. 1; ZPO § 415;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VJ 1/10

Anspruch auf Versorgung nach dem ImpfschadensrechtAnforderungen an die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Impfung und einem Gesundheitsschaden und an die Verwertung von Verwaltungsgutachten im Gerichtsverfahren

LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen L 15 VJ 6/14

DRsp Nr. 2017/10156

Anspruch auf Versorgung nach dem Impfschadensrecht Anforderungen an die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Impfung und einem Gesundheitsschaden und an die Verwertung von Verwaltungsgutachten im Gerichtsverfahren

1. Es kann vorliegend offen bleiben, ob es unschädlich ist, wenn die Primärschädigung - also das 2. Glied der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG - nicht deutlich zu Tage tritt, sondern im Verborgenen erfolgt, weil der Zusammenhang zwischen Impfung und manifestiertem Gesundheitsschaden in einer einzigen gedanklichen "Etappe" beurteilt werden muss. 2. Zu den Voraussetzungen der Verwertung von Verwaltungsgutachten im Gerichtsverfahren. 3. Es ist nicht Sinn eines Gerichtsverfahrens, lediglich die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft voranzutreiben oder in wissenschaftlichen Auseinandersetzungen Position zu beziehen.

Nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten besitzen zwar grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft und somit eine andere Aussagekraft als gerichtliche Gutachten. Dies stellt aber kein Hindernis dar, ein Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten und ihm im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG zu folgen.

Tenor

I. II. III.