LSG Bayern - Urteil vom 25.07.2017
L 20 VJ 1/17
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VJ 3/14

Anspruch auf Versorgung nach dem ImpfschadensrechtNachweis der gesundheitlichen Schädigung als Primärschädigung

LSG Bayern, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen L 20 VJ 1/17

DRsp Nr. 2017/15392

Anspruch auf Versorgung nach dem Impfschadensrecht Nachweis der gesundheitlichen Schädigung als Primärschädigung

1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. 2. Eine irgendwie geartete Beweiserleichterung beim Primärschaden, wie es der 15. Senat des Bayer. LSG, 31. Juli 2012, L 15 VJ 9/09, mit der Beurteilung "des Zusammenhangs zwischen Impfung und manifestiertem Gesundheitsschaden in einer einzigen gedanklichen Etappe" anhand von "Mosaiksteinen", die den Nachweis des Primärschadens im Vollbeweis als "realitätsfremd" und damit verzichtbar erscheinen lassen sollen, getan hat, ist damit nicht vereinbar.

1. Die Anerkennung als Impfschaden setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein schädigender Vorgang in Form einer "Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe", die die genannten Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllen muss (1. Glied), muss zu einer "gesundheitlichen Schädigung" (2. Glied), also einem Primärschaden (d.h. einer Impfkomplikation) geführt haben, die wiederum den "Impfschaden", d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden (3. Glied) bedingt.