LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2011
L 4 VJ 2/10
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1; IfSG § 61 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VJ 1/07

Anspruch auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz; Kausalitätsbeurteilung bei einem West-Syndrom

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen L 4 VJ 2/10

DRsp Nr. 2012/8263

Anspruch auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz; Kausalitätsbeurteilung bei einem West-Syndrom

1. Bei der Kausalitätsbeurteilung nach dem IfSG sind auch für die Zeit ab Inkrafttreten der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung am 1. Januar 2009 grundsätzlich die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" zu beachten, die jeweils unter den Nr. 53 bis 143 Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitszuständen enthalten. Grundsätzlich ist darüber hinaus der neueste medizinische Erkenntnisstand zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der zu beurteilende Impfvorgang mehrere Jahre zurückliegt. 2. Zur Gewährung der sog. Kannversorgung gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus. 3. Das West-Syndrom ist eine Erkrankung, bei der es im Hinblick auf die als schädigende Ereignisse angenommenen Impfungen durch den Impfstoff Hexavac bislang an einer fundierten, einen Ursachenzusammenhang bejahenden, medizinischen Lehrmeinung fehlt.