BSG - Beschluss vom 16.12.2021
B 9 V 32/21 B
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 1/19
SG Hamburg, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 46/14

Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem OEGAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen B 9 V 32/21 B

DRsp Nr. 2022/4333

Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem OEG Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der klagenden Person, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin M aus A beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der klagenden Person gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I

In dem der Beschwerde und dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit macht die klagende Person, die auch den Vornamen "A" verwendet, mit Antrag vom 28.6.2010 einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem () geltend, weil sie Opfer einer Gewalttat geworden sei. Bei angeborenem 21-Hydroxylase-Mangel mit Salzverlustsyndrom und Zweigeschlechtlichkeit sei sie im Klinikum H unter Anwendung des Medikaments Androcur über Jahre hinweg zwangsbehandelt und psychoendokrinologisch zwangskastriert worden. Zudem seien eine Klitoridektomie und eine Blasenpunktion durchgeführt worden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab .