LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2016
L 6 VJ 4009/15
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VJ 3092/11

Anspruch auf Versorgungsleistungen nach einem ImpfschadenAnforderungen an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand für die Beurteilung der KausalitätKeine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem vorwerfbaren Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen L 6 VJ 4009/15

DRsp Nr. 2017/1509

Anspruch auf Versorgungsleistungen nach einem Impfschaden Anforderungen an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand für die Beurteilung der Kausalität Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem vorwerfbaren Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung

1. Bleiben Beteiligte dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorwerfbar fern, versäumen sie es, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, weshalb sie in ihrem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch hierauf selbst dann nicht verletzt sind, wenn Anschlussberufung erhoben wird. 2. Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, der für die Beurteilung der Kausalität von geltend gemachten Impfschäden, aber auch bei allen anderen medizinischen Fragen maßgebend ist, ändert sich durch eine Fachpublikation, bei er es sich um eine Einzelmeinung handelt, nicht.

1. Für die Entstehung eines Anspruches auf Versorgungsleistungen müssen sowohl die als Impfkomplikation in Betracht kommende als auch die dauerhafte Gesundheitsstörung, wie auch die Impfung selbst, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also im so genannten "Vollbeweis", feststehen. 2. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Merkmalen genügt indes die Wahrscheinlichkeit (§ 61 Satz 1 IfSG), nicht allerdings die bloße Möglichkeit.