LSG Bayern - Urteil vom 24.07.2017
L 7 AS 462/17 B ER
Normen:
SGB II § 41a; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 1071/17

Anspruch auf vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen für das Bestehen einer eheähnlichen GemeinschaftAnspruch auf höhere Aufwendungen für die Ausübung eines UmgangsrechtsRechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses bei Unterbringung in einem SOS-Kinderdorf

LSG Bayern, Urteil vom 24.07.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 462/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12657

Anspruch auf vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft Anspruch auf höhere Aufwendungen für die Ausübung eines Umgangsrechts Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses bei Unterbringung in einem SOS-Kinderdorf

1. Der Streitgegenstand im Eilverfahren bestimmt sich nach dem Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren, also bei Leistungen nach dem SGB II auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum. 2. Beschlüsse im Eilverfahren haben Rechtskraft. 3. Beschlüsse im Eilverfahren können nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG geändert werden. 4. Zur Notwendigkeit von Eilregelungen bei eheähnlicher Gemeinschaft. 5. Vorläufige Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils. 6. Zur stationären Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe.