LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.10.2011
L 12 AS 3938/11 ER-B
Normen:
AEUV Art. 21 Abs. 1; AEUV Art. 45; EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 2; EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 3; EGV 883/2004 Art. 4; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3; FreizügG/EU (2004) § 3; FreizügG/EU (2004) § 5; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 284; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZAR 2012, 5
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2406/11

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 3938/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/18857

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

Zum Leistungsausschluss von bulgarischen Staatsangehörigen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, die nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben. Steht der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, weil bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht über die Vereinbarkeit der Norm mit Europarecht abschließend entschieden werden kann, ist als Grundlage der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Folgenabwägung vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Leistungen vorläufig bis 31. Januar 2012, längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2011 zu gewähren sind.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

AEUV Art. 21 Abs. 1; AEUV Art. 45; EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 2; EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 3; EGV 883/2004 Art. 4; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2;