Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Leistungen vorläufig bis 31. Januar 2012, längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2011 zu gewähren sind.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
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