Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016.
Mit Bescheid vom 18. September 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 (Oktober bis Dezember 2015 i.H.v. 759,18 Euro; Januar bis Juni 2016 i.H.v. 748,18 Euro; Juli bis September 2016 i.H.v. 658,18).
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