LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.10.2022
L 6 AS 87/22 B ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 1; SGB XII § 28 Abs. 5; SGB XII § 28a Abs. 3; SGB XII § 34 Abs. 3a S. 1; SGB XII § 41 Abs. 2; SGB XII § 42 Nr. 1; RBEG § 8; RBSFV (2022) § 1; RBSFV (2022) § 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 55/22

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIKeine Gewährung höherer Regelleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Vorlage an das BVerfG zur Neuermittlung des Regelbedarfs aufgrund des Kaufkraftverlustes anlässlich einer aktuell hohen Inflationsrate

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 87/22 B ER

DRsp Nr. 2022/14978

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Keine Gewährung höherer Regelleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Vorlage an das BVerfG zur Neuermittlung des Regelbedarfs aufgrund des Kaufkraftverlustes anlässlich einer aktuell hohen Inflationsrate

1. Bei einer gesetzlich klar bestimmten Regelbedarfshöhe im Grundsicherungsrecht ist es den Fachgerichten verwehrt, im Eilverfahren selbst unmittelbar aus der Verfassung öffentlich-rechtliche Ansprüche zu schöpfen. Eine sich allein auf Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem daraus folgenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums stützende Verurteilung zur vorläufigen Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II würde gegen das in Art. 100 GG verankerte Verwerfungsmonopol des BVerfG für gesetzliche Normen verstoßen (Anschluss an Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER -, juris).