LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2017
L 19 R 500/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 953/15

Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der medizinischen SituationAnforderungen an die rentenrechtliche Relevanz von psychischen Erkrankungen

LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen L 19 R 500/16

DRsp Nr. 2017/13880

Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der medizinischen Situation Anforderungen an die rentenrechtliche Relevanz von psychischen Erkrankungen

1. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. 2. Beantragt ein Versicherter die Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente, ist die Beurteilung der medizinischen Situation zum Zeitpunkt der beantragten Weitergewährung maßgeblich. Bei erfolgtem Ablauf einer befristeten Rentengewährung sieht die rechtliche Regelung nicht etwa einen Vergleich zur vorherigen Situation vor, so dass auch kein Nachweis erforderlich ist, dass sich die Situation tatsächlich gebessert hat.

Psychische Erkrankungen werden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.