LSG Bayern - Beschluss vom 25.10.2012
L 7 AS 732/12 B ER WA
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; SGG § 86b; ZPO § 584; ZPO § 589 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1433/11

Anspruch auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Ablehnung einer vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II wegen Vermögens

LSG Bayern, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 732/12 B ER WA

DRsp Nr. 2013/1288

Anspruch auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Ablehnung einer vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II wegen Vermögens

1. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG ist keine Entscheidung, die ein Verfahren im Sinn von § 179 Abs. 1 SGG rechtskräftig abschließt. 2. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Eilverfahrens ist gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 3. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 584 ZPO. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 91/12 B ER wird

als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; SGG § 86b; ZPO § 584; ZPO § 589 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II wegen Vermögen abgelehnt wurde.