BAG - Urteil vom 13.06.2012
7 AZR 647/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 115/10
ArbG Stade, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 362/09

Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Unangemessene benachteiligung

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 647/10

DRsp Nr. 2012/20674

Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Unangemessene benachteiligung

Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung den Vertragsschluss bewirkt, ist zulässig. 2. Da Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, eine Vielzahl von Fällen betreffen, die eine einheitliche Auslegung erfordern, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. 3. Verlangt eine Klausel als Erfordernis für die in einem Auflösungsvertrag vereinbarte Ausübung eines Rückkehrrechts nicht nur eine wirksame, sondern eine unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG ausgesprochene Kündigung, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie für den Arbeitnehmer, der das Rückkehrrecht ausüben will, die – unzumutbare - Obliegenheit begründet, eine Kündigungsschutzklage nicht nur anzustrengen, sondern sie durch streitiges, klageabweisendes und rechtskräftiges Urteil zu beenden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. September 2010 - 6 Sa 115/10 - aufgehoben.