LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2010
6 Sa 115/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 7; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 362/09

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch die Kabelgesellschaft

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 115/10

DRsp Nr. 2011/7065

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch die Kabelgesellschaft

Der Arbeitnehmer, der das Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom in Anspruch nimmt, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Arbeitsverhältnis von der Kabel Deutschland VS GmbH wirksam betriebsbedingt i. S. v. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG gekündigt worden ist. Die Fiktion des § 7 KSchG verringert diese Darlegungspflichten nicht, wenn der Arbeitenehmer seine Kündigungsschutzklage gegen die Kabel Deutschland VS GmbH zurücknimmt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 30.12.2009 - 1 Ca 362/09 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 7; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Wiedereinstellungsanspruch des Klägers auf Grundlage eines Rückkehrrechtes.