LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.06.2022
L 1 R 145/19
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 280
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 202/17

Anspruch auf Witwenrente in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen L 1 R 145/19

DRsp Nr. 2023/994

Anspruch auf Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze

Eine Aufhebungs– und Erstattungsentscheidung ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn sich der geltend gemachte Erstattungsbetrag aus dem Verfügungssatz des Bescheides und die konkreten monatlichen Rentenansprüche sowie die jeweiligen Kürzungen wegen Einkommensanrechnung einschließlich der dazu erforderlichen Berechnungen auch zur Höhe des Rückzahlungsanspruches aus den Anlagen zum Bescheid ergeben. Anlagen sind zur Auslegung eines Verwaltungsaktes mit heranzuziehen. Dabei muss ein verständiger Empfänger damit rechnen, dass in den Anlagen weitere maßgebliche Erläuterungen und Regelungen enthalten sind (aA BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 R 16/12 R –).

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand